Conditions générales

STORE ROOM

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 6. Dezember 2019

1. Anwendungsbereich

1.1 Die STORE ROOM GMBH, FN 500296 f, Heinrich Bablik-Straße 17, 2345 Brunn am Gebirge („Vermieter“) bietet über die Website www.storeroom.at die Anmietung von Self Storage Lagern an. Auf Anfrage unterbreitet der Anbieter dem Mieter auch individuell angepasste Angebote.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle derartigen Verträge („Vertrag“), die vom Vermieter mit dem Mieter abgeschlossen werden. Als „Mieter“ wird der Vertragspartner des Vermieters bezeichnet, unabhängig davon, welches konkrete Rechtsverhältnis vorliegt.

2. Registrierung und Vertragsabschluss

2.1 Der Mieter muss sich auf der Website registrieren und ein Konto mit seinen Daten erstellen. Dieses Konto wird mit einem Passwort geschützt, welches der Mieter selbst bestimmt. Der Mieter verpflichtet sich, sein Passwort geheim zu halten und sobald er Kenntnis davon hat, dass dieses einem Dritten bekannt wurde oder es begründete Anhaltspunkte gibt, dass sein Passwort einem Dritten bekannt wurde, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter hat Änderungen seiner Daten zeitnah bekannt zu geben.

2.2 Die auf der Website vom Vermieter angebotenen Leistungen verstehen sich als Aufforderung zum Angebot und sind daher für den Vermieter nicht verbindlich. Mit der Abgabe seiner Bestellung über die Website gibt der Mieter gegenüber dem Vermieter ein verbindliches Angebot zu den Bedingungen dieser AGB ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Vermieter dem Mieter auf dessen im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse eine Bestätigung übermittelt.

2.3 Auch die an den Mieter auf Anfrage übermittelten oder telefonisch mitgeteilten, individuellen Angebote sind zunächst unverbindlich. Erst durch eine, der Annahme durch den Mieter folgende, Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung ergeht per E-Mail an die vom Mieter bekannt gegebene E-Mailadresse.

3. Mietabrede

3.1 Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet den im Vertrag näher definierten Mietgegenstand.

3.2 Nicht mitvermietet sind die auf der Liegenschaft vorhandenen Freiflächen. Wenn der Mieter derartige Flächen benötigt (etwa als PKW Abstellplatz oder Lagerfläche), so ist dafür ein separater Vertrag abzuschließen. Vertragswidrig abgestellte PKW oder andere Gegenstände werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters entfernt.

4. Vertragsdauer

4.1 Der Mietvertrag wird auf die im Vertrag geregelte Dauer befristet abgeschlossen und endet automatisch mit Ende der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

4.2 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegentandes nach Ablauf der Vertragsdauer fort, wird der Vertrag um die ursprüngliche Vertragsdauer verlängert, so der Mieter keine andere angebotene Vertragsdauer auswählt, um welche sich der Vertrag dann folglich verlängert.

4.3 Ist der Mieter mit Zahlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis in der Höhe von zumindest einer Monatsmiete für mehr als 60 Tage in Verzug, so endet der Vertrag automatisch ohne Erfordernis einer Kündigung.

4.4 Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der Dauer aus den in § 1117 ABGB genannten wichtigen Kündigungsgründen aufzulösen.

4.5 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Dauer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Neben den gesetzlichen Gründen des § 1118 ABGB ist die Verletzung wesentlicher Vertragsbedingungen, insbesondere der in Punkt 10 (zulässige Nutzung) und in Punkt 14 (Abtretung/Unterbestandgabe) getroffenen Regelungen, sowie die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Vermieters, ein solcher wichtiger Grund, sofern der Mieter die Vertragsverletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist seitens des Vermieters nicht beseitigt.

4.6 Im Übrigen ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch den Mieter oder Vermieter ausgeschlossen.

5. Mietzins

5.1 Der Mieter hat den im Vertrag geregelten Mietzins zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe an den Vermieter zu zahlen. Der Mietzins ist mit dem ersten Tag der Mietperiode fällig und mittels Bankeinzug oder Kreditkarte zu bezahlen. Der Mieter hat im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages keinen Anspruch auf Rückzahlung des Mietzinses oder eines Teiles davon; ausgenommen davon ist eine berechtigte Auflösung des Vertrages gemäß Punkt 4.4.

5.2 Der Mietzins enthält alle Nebenkosten, wie Betriebskosten, Strom, Steuern und öffentliche Abgaben. Eine gesonderte Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter erfolgt nicht.

5.3 Abweichungen von den Flächenangaben des Mietgegenstandes führen nicht zu einer Änderung des Mietzinses, sofern diese Abweichung nicht mehr als 20% beträgt.

5.4 Dem Vermieter steht das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB zu. Ist der Mieter mit Mietzahlungen im Verzug, kann der Vermieter dem Mieter den Zutritt zum Gelände und/oder zum Mietgegenstand solange verweigern, bis der Rückstand vollständig beglichen ist.  Das entbindet den Mieter nicht davon, offene Forderungen des Vermieters zu begleichen. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Mieters sind Bearbeitungsgebühren von € 5,50 (z.B. Verfassung von Mahnschreiben) und Verzugszinsen in Höhe von 12% per anno vereinbart. Ebenso sind vom Mieter etwaige Betreibungskosten (z.B. Inkassokosten bzw. Kosten für anwaltliche Vertretung) zu tragen.

5.5 Der Mieter hat sämtliche dem Vermieter durch Widerruf oder Nichteinlösung von Lastschriftverfahren entstehende Bankspesen unverzüglich zu ersetzen.

5.6 Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich Wertstabilität des Mietzinses. Als Ausgangsbasis für die Wertsicherung dient die Zahl des Index zum Unterzeichnungsdatum. Die sich aufgrund einer Änderung des Index ergebende Zahl bildet jeweils die neue Ausgangsbasis zur Errechnung weiterer Valorisierungen. Die Zahl wird jeweils zum Ende des Vertragsjahres gemäß den Veränderungen des Index angepasst und ist für das folgende Vertragsjahr gültig. Als Index gilt der Verbraucherpreisindex 2015, wie durch STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, so tritt an seine Stelle der Index, der diesem am ehesten entspricht. Ein Absinken des Mietzinses unter den vertraglich vereinbarten Betrag wird ausgeschlossen.

6. Kaution

6.1 Der Mieter hat dem Vermieter spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution als Sicherheit für alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung einschließlich Schadenersatz zu leisten. Durch Inanspruchnahme verbrauchte Kaution oder Kautionsteile sind vom Mieter unverzüglich zu ergänzen.

6.2 Die Kaution wird dem Mieter binnen 4 Wochen nach Rückstellung des von den Fahrnissen geräumten Mietgegenstandes und nach Begleichung aller Forderungen aus dieser Vereinbarung ohne Zinsen rückerstattet.

7. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Sicherungsrecht

7.1 Es ist dem Mieter nicht gestattet, allfällige Ansprüche seinerseits gegen die Ansprüche des Vermieters unter dieser Vereinbarung oder sonst aufzurechnen oder Abzüge von geschuldeten Zahlungen zu machen. Der Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht oder Sicherungsrecht.

8. Zutrittsbestimmungen

8.1 Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Gelände und zum Mietgegenstand. Die Öffnungszeiten können vom Vermieter mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung auf der Website oder mittels Aushang im Eingangsbereich angepasst werden, ohne dass der Mieter daraus Rechtsfolgen ableiten kann, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des Mieters führt. Änderungen, die aufgrund von behördlichen Vorgaben erforderlich werden, sind jedenfalls zumutbar.

8.2 Der Zutritt zum Gelände und zum Mietgegenstand ist grundsätzlich nur dem Mieter gestattet. Andere Personen können das Gelände in Begleitung des Mieters oder mit einer schriftlichen und/oder digitalen Legitimation betreten. Der Vermieter kann von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation verlangen und falls diese nicht vorgewiesen werden kann, die Person des Geländes verweisen. Der Vermieter ist jedoch nicht zur Zugangskontrolle verpflichtet.

8.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen unversperrten Mietgegenstand zu verschließen.

8.4 Aus vorübergehenden Zutrittsstörungen zum Mietgegenstand, etwa wegen Ausfall der Betriebssoftware, oder aus Störungen der Energieversorgung kann der Mieter keine Ansprüche ableiten. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, den Zutritt bzw. die Störung rasch zu beheben.

9. Änderung des Mietgegenstandes

9.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter ein anderes, aber zumindest gleichgroßes Lagerabteil zuzuweisen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, das von ihm angemietete Lagerabteil binnen zehn Tagen zu räumen und die von ihm eingelagerten Gegenstände in das ihm zugewiesene andere Lagerabteil zu übersiedeln. Sollte der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten und Risiko des Mieters das Lagerabteil zu öffnen und das Lagergut zu übersiedeln. In diesem Falle bleiben sämtliche Konditionen des Vertrages aufrecht.

10. Zulässige Nutzung

10.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand ausschließlich zur Lagerung von ungefährlichen Gegenständen, die entweder in seinem Eigentum stehen oder über die er verfügungsbefugt ist, zu verwenden.

10.2 Die Lagerung folgender Gegenstände ist ausdrücklich verboten:

-        Wertgegenstände, wie Bargeld, Sparbücher, Schmuck, Wertpapiere;

-        Lebensmittel und verderbliche Waren, sofern diese nicht so verpackt sind, dass sie gegen einen Befall geschützt sind, keine Schädlinge anziehen und selbst im Falle des Verderbens keinerlei Auswirkungen auf den Mietgegenstand haben können;

-        Jede Art von Lebewesen (tot oder lebendig);

-       Gegenstände, die üblichen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen nicht standhalten;

-       Gegenstände und Materialien, welche durch störende Gerüche, Rauch, Lärm oder andere Emissionen den Vermieter oder Dritte beeinträchtigen können;

-       Gefährliche Gegenstände, insbesondere leicht entflammbare Materialen (Gase, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel); Waffen, Munition, Sprengstoff und andere explosive Stoffe; Chemikalien, radioaktive Materialien, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien;

-       Abfallstoffe, wie etwa Sondermüll;

-       alle Gegenstände oder Stoffe, deren Besitz nach den gültigen Rechtsvorschriften nicht allgemein gestattet ist;

-       alle Gegenstände, die geeignet sind, den Betrieb des Vermieters und/oder den anderen Mietern Schaden zufügen können.

10.3 Pro Quadratmeter Lagerfläche darf ein Höchstgewicht von 500 kg nicht überschritten werden. Der Mieter hat sich über die maximale Traglast der Lastenaufzüge (derzeit 2.000kg) zu erkundigen und diese einzuhalten.

10.4 Jede andere Nutzung des Mietgegentandes ist untersagt. Insbesondere darf der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken, geschäftlichen Zwecken oder zur Durchführung von Arbeiten oder sonst als Aufenthaltsraum; als Postadresse oder Unternehmenssitz; zu jeglicher Tätigkeit, die die Versicherungsbedingungen verletzt sowie zu jeglicher Tätigkeit, durch welche andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden könnten, verwendet werden.

10.5 In den Gebäuden gilt absolutes Rauchverbot. Verstößt der Mieter oder ihm zuzurechnende Personen (wie insbesondere Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher, usw.) trotz einmaliger Mahnung weiter gegen das Rauchverbot so hat der Mieter pro Verstoß eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von Euro 200, im Wiederholungsfall von Euro 400 pro Verstoß an den Vermieter zu zahlen.

10.6 Jegliche baulichen oder sonstigen Veränderungen am Mietgegenstand bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters im jeweiligen Einzelfall. Dazu gehört auch jegliche Befestigung an den Wänden, Decken oder Böden, oder die Anbringung von Farbe. Der Vermieter kann diese Zustimmung auch ohne Angabe von Gründen verweigern; eine erteilte Zustimmung entbindet den Mieter nicht von der Pflicht, bei Beendigung des Mietvertrages den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Investitionen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.

10.7 Der Mieter hat die Brandschutzordnung und die diesbezüglichen behördlichen Auflagen (max. Brandlast) einzuhalten. Der Mieter bestätigt, vom Vermieter über die einschlägigen Bestimmungen ausreichend informiert zu sein; bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Einlagerung bestimmter Güter hat sich der Mieter schriftlich beim Vermieter zu erkundigen.

10.8 Der Mieter hat den Vermieter hinsichtlich aller Ansprüche, die sich aus der vertragswidrigen Nutzung des Mietgegenstandes ergeben können, insbesondere aber nicht ausschließlich Ansprüche der Nutzer benachbarter Lagerflächen sowie hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Auflagen, schad- und klaglos zu stellen.

10.9 Der Mieter ist für Verschmutzungen jeder Art der Freiflächen durch ihn oder ihm zuzurechnende Personen verantwortlich. Im Fall des Zuwiderhandelns trotz Mahnung des Vermieters hat der Mieter eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von Euro 200 pro Verstoß, im Wiederholungsfall von Euro 400, an den Vermieter zu zahlen. Die Geltendmachung von darüber hinaus anfallenden Reinigungskosten bleibt davon unberührt.

11. Betreten des Mietgegenstandes Durch den Vermieter

11.1 Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihr autorisierten Person das Mietgegenstand zu öffnen und zu betreten.

11.2 Der Vermieter hat das Recht, den Mietgegenstand ohne vorherige Ankündigung zu öffnen und zu betreten, wenn der Vermieter begründet annehmen kann, dass den Mietgegenstand gemäß 10.2 verbotene Gegenstände enthält oder der Mieter das Objekt vertragswidrig benutzt.

11.3 Der Vermieter ist verpflichtet, einen durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Mietgegenstand nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen.

11.4 Der Mieter ist verpflichtet, die vorübergehende Betretung und Veränderung des Mietgegenstandes ohne Ersatzanspruch zu dulden, wenn dies zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses und zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus oder an benachbarten Mietgegenständen notwendig oder dem Vermieter zweckmäßig erscheint.

11.5 In folgenden Fällen wird dem Vermieter das Recht eingeräumt ohne vorherige Verständigung des Mieters, das Lagerabteil zu öffnen, zu betreten und das gelagerte Gut zu verbringen bzw. notwendige Veranlassungen zu treffen:

-           Begründete Annahme von Lagerung von Gütern die gegen Punkt 9.2 der AGB verstoßen.

-           Verwendung des Mietgegenstandes zu anderen Zwecken als zum vertraglich bedungenen Gebrauch.

-           Aufforderung zur Öffnung durch Polizei, Feuerwehr oder jede andere dazu autorisierte Behörde.

12. Haftung

12.1 Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand; etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen sind dem Vermieter ohne Verzug bei Übernahme zu melden und gemeinsam schriftlich festzuhalten. Der Mieter erklärt, dass der Mietgegenstand für seine Zwecke geeignet ist. Der Vermieter sagt zu, dass der Mietgegenstand grundsätzlich zu Lagerzwecken geeignet ist. Darüber hinaus wird eine bestimmte Nutzbarkeit oder Beschaffenheit nicht zugesagt.

12.2 Der Vermieter haftet dem Mieter gegenüber für Schäden, die diesem durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Organe und Mitarbeiter des Vermieters oder sonst dem Vermieter zuzurechnende Personen (§ 1313a ABGB) verursacht wurden. Übrige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, wobei Personenschäden und datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen von dieser Haftungsregelung nicht erfasst sind.

12.3 Die Haftung des Vermieters ist auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder sonstige Folgeschäden wird ebenso ausgeschlossen, wie die Haftung für entgangenen Gewinn.

12.4 Der Mieter bestätigt, dass der Wert der eingelagerten Gegenstände nicht mehr als Euro 4.000 beträgt. Dementsprechend ist die Haftung des Vermieters für Beschädigung oder Verlust der eingelagerten Gegenstände mit diesem Betrag beschränkt.

12.5 Beabsichtigt der Mieter Gegenstände einzulagern, die diese Wertgrenze überschreiten, hat er dies dem Vermieter vorab bekanntzugeben. Für den Fall einer Haftungsweiterung im Vertrag, ist die Haftung des Vermieters mit dem im Vertrag vereinbarten Betrag beschränkt. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass er keinen Anspruch auf Gewährung einer solchen Erweiterung hat.

12.6 Für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist der Mieter verantwortlich, wenn die Beschädigung durch ihn, seine Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Besucher, Lieferanten, Handwerker oder ihm sonst zuzurechnenden Personen verursacht ist.

13. Versicherungsschutz

13.1 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter keine konkrete Kenntnis über den Wert, den Umfang und die Art, der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände besitzt und dass diese seitens des Vermieters nicht versichert sind.

13.2 Die Lagerung der Gegenstände erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter ist daher verpflichtet, seine Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Versicherungsschutz hat jedenfalls die Risiken Feuer, Einbruch, Diebstahl, Schnee, Regen, Leitungswasser und Sturm zu umfassen.

14. Abtretung / Unterbestandgabe

14.1 Jede (auch teilweise) Abtretung von Rechten oder Pflichten aus dieser Vereinbarung, und jegliche Unterbestandgabe oder sonstige Weitergabe sind untersagt.

15. Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses

15.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter alle seine Gegenstände aus dem Mietgegenstand zu entfernen und dem Vermieter gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand wie bei Anmietung, jedoch unter Bedachtnahme auf eine durch widmungsgemäße Benützung verursachte gewöhnliche Abnutzung zu übergeben.

15.2 Wenn der Mieter innerhalb der Kündigungsfrist seine im Mietgegenstand zurückgebliebenen Gegenstände nicht entfernt, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand zu öffnen, zu betreten und nach seinem Ermessen

-           diese Gegenstände zu entfernen und in einem anderen vom Vermieter ausgewählten Lager kostenpflichtig zu lagern,oder unter Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist

-           diese Gegenstände namens des Mieters zu verkaufen und den Ertrag nach Abzug aller ausstehenden Ansprüche, Kosten und Aufwendungen für den Mieter zu halten oder

-           diese Gegenstände zu entsorgen, wenn und soweit die Lagerung und/oder eine freihändige Veräußerung wegen des geringen Wertes und/oder wegen der Verderblichkeit und/oder sonstigem Grund wirtschaftlich nicht zweckmäßig oder möglich ist.

15.3 Der Mieter verzichtet jedenfalls auf die Geltendmachung jeglicher Ersatzansprüche nach § 1097 iVm § 1037 ABGB.

16. Sonstiges

16.1 Das gegenständliche Vertragsverhältnis wird primär durch den Vertrag samt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und subsidiär durch die einschlägig bestandrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt. Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) auf das Vertragsverhältnis nicht anwendbar sind; sollte das MRG dennoch anwendbar sein (oder werden), vereinbaren die Parteien (bereits jetzt), dass nur jene Bestimmungen des MRG gelten, deren Anwendung zwingend (vertraglich nicht ausschließbar) vorgeschrieben ist.

16.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder unvollstreckbar sein, bleibt der restliche Teil einer solchen Bestimmung und der Vertrag hiervon unberührt und vollständig in Kraft. Unbeschadet vorangehender Bestimmung gilt die ungültige Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oderdes Vertrages als durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Übereinkommen und der Absicht der Parteien am nächsten kommt.

16.3 Wird der Vertrag auf Seiten des Mieters nicht von einem gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand etc.) und/oder einem bzw. mehreren Prokuristen unterzeichnet, dessen/deren Prokura im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages jeweils im Firmenbuch eingetragen ist/sind, verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter unaufgefordert einen ordnungsgemäßen schriftlichen Vertretungsnachweis (Vollmacht) der jeweils unterzeichnenden Personen in Kopie zu übermitteln. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

16.4 Die mit dem Vertrag verbundenen Rechtsgeschäftsgebühren trägt der Mieter.

16.5 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wien Innere Stadt.

16.6 Die Parteien verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.

16.7 Mündliche oder sonstige Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform.

17. Belehrung Widerrufsrecht

17.1 Gilt nur für Verträge, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, STORE ROOM GMBH, FN 500296 f, Heinrich Bablik-Straße 17, 2345 Brunn am Gebirge, 0800 300 880, info@storeroom.at mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)

An
STORE ROOM GMBH, FN 500296 f,
Heinrich Bablik-Straße 17,
info@storeroom.at

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

 

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

 

Name des/der Verbraucher(s)

 

Anschrift des/der Verbraucher(s)

 

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

 

Datum

(*) Unzutreffendes streichen.